Wahlordnung in der Schützengesellschaft 1702 Hoym e.V.
Grundsätzlich gelten die Regelungen der Satzung für die Wahlen. Häufig fehlen in der Satzung Vorschriften zum Wahlverfahren. Dem Verein ist es dann in gewissen Umfang freigestellt, wie die Wahl erfolgt.
Zuständig für die Wahl des Vorstands ist die Mitgliederversammlung, wenn die Satzung hierzu keine anders lautenden Regelungen enthält.
Wählbar sind auch Nichtmitglieder, es sei denn, die Satzung schließt dies aus. Grundsätzlich können auch Minderjährige über 7 Jahre in den Vorstand gewählt werden, was aber wegen der erforderlichen Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter nicht praktikabel ist.
Die Satzung kann außerdem persönliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit festlegen (Alter, Dauer der Vereinsmitgliedschaft, fachliche Eignung usw).
Für die Durchführung der Wahl wird normalerweise ein Wahl- oder Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung ernannt. Das kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Der Wahlleiter darf an der Wahl und den vorhergehende Aussprachen teilnehmen.
Wahlvorschläge kann jeder Wahlberechtigte und jedes Vereinsorgan vorlegen - immer unter der Voraussetzung, dass die Satzung keine Einschränkungen festlegt.
So kann die Satzung vorsehen, dass für einen Wahlvorschlag eine bestimmte Zahl von Unterschriften erforderlich ist. Der Wahlleiter kann dies nicht von sich aus bestimmen.
Auch für das Wahlverfahren gilt, dass die Satzungsbestimmungen unbedingt eingehalten werden müssen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist die Wahl immer ungültig. Sieht die Satzung nichts anderes vor, ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
Weder gesetzlich noch in der Fachliteratur ist eindeutig geklärt ob eine einfache Mehrheit (der abgegeben Stimmen unter Vernachlässigung der Enthaltungen) oder eine absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder müssen mit Ja stimmen) notwendig ist. Deshalb sollte dies eindeutig in der Satzung geregelt werden.
Macht die Satzung hier keine Angaben, sollten im Zweifel Nachwahlen durchgeführt werden, bis eine absolute Mehrheit erzielt ist oder ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden kann.
Ergibt sich bei einem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, wird erneut abgestimmt, wobei jetzt auch neue Bewerber kandidieren können. Eine Stichwahl (zweiter Wahlgang an dem nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten) kann nur durchgeführt werden, wenn die Satzung das so vorsieht.
Eine geheime Abstimmung muss nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt oder die Satzung dies bestimmt. Einzelne Mitglieder können durch Antrag keine geheime Wahl erzwingen, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Dennoch sollte man über einen solchen Antrag abstimmen. Im Zweifelsfall ist die geheime Abstimmung vorzuziehen.
Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Wahl als Einzelwahl.
Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Verfahren beschließen. Einzelwahl bedeutet, dass jedes Vorstandsmitglied in einem eigenen Wahlgang gewählt wird.
In jedem Wahlgang hat das Mitglied eine Stimme und kann sie nur einem Bewerber geben.
Das Verfahren kann erfolgen:
• mündlich
• durch Handzeichen
• schriftlich mit Stimmzetteln, auf denen nur ein Kandidat angekreuzt oder eingetragen werden kann.
Stimmzettel mit mehr als einem Kreuz oder eingetragenem Namen sind ungültig.
Leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
Nach dem oben genannten Mehrheitsverfahren muss der gewählte Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen.
Die Mitgliederversammlung kann auch eine Gesamtwahl beschließen. Dies ist aber nur möglich, wenn über gleichrangige Ämter abgestimmt wird. Bei der Gesamtwahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zur Wahl stehen. Auf dem Stimmzettel können so viele Namen angekreuzt oder eingetragen werden, wie Ämter besetzt werden sollen. Weniger Namen oder Kreuze ist möglich.
Mehr Namen und Kreuze machen den Stimmzettel ungültig.
Die Stimmen dürfen nicht auf einen Kadidaten gehäuft werden.
Grundsätzlich sind Wahlvorschläge bis zur Abstimmung möglich. Deshalb sollten Sie für eine geheime Wahl neutrale Zettel zur Verfügung halten, auf der die Namen des oder der gewählten notiert werden. Es hat sich als praktisch erwiesen, für jeden Wahlgang andersfarbige Zettel zu verwenden.
Grundsätzlich sind Wahlvorschläge bis zur Abstimmung möglich. Deshalb sollten Sie für eine geheime Wahl neutrale Zettel zur Verfügung halten, auf der die Namen des oder der gewählten notiert werden. Es hat sich als praktisch erwiesen, für jeden Wahlgang andersfarbige Zettel zu verwenden.