Satzung der Schützengesellschaft 1702 Hoym e.V.
Inhalt:
§1 Name des Vereins
§2 Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§3 Vereinszweck
§4 Mitgliedschaft
§5 Beiträge
§6 Organe des Vereins
§7 Die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
§9 Rechnungsprüfung
§10 Satzungsänderung
§11 Beurkundung von Beschlüssen
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§1 Name
Der Verein trägt den Namen Schützengesellschaft 1702 Hoym e.V.
§ 2 Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Hoym, 06467 Seeland
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen.
Er führt durch die Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes sowie des traditionellen Brauchtums.
1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Die Pflege des Schützenwesens und seiner Traditionen und Brauchtümer.
Die Art und Weise der Traditions- und Brauchtums-Pflege ist in einer gesonderten Traditions- und Brauchtums-Ordnung geregelt.
Diese Ordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
b. regelmäßiges Training und weitere Entwicklung des Schießsportes.
c. Teilnahme an Sportwettkämpfen im Verein, im Kreis, im Land und auf Bundesebene.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung ist, auf Wunsch des Antragstellers, der Vorstand verpflichtet,
der Mitgliederversammlung den Aufnahmeantrag zur endgültigen Entscheidung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Die Aufnahme zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod (bei juristischen Personen durch Beendigung des Bestehens).
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr (ohne außerordentliche Gründe) im Rückstand bleibt oder andere grobe Verstöße vorliegen,
so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Nach dem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinerlei Rechte oder Ansprüche mehr gegenüber dem Verein oder dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge.
2. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
3. Die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses bleibt die Fälligkeit von Beiträgen von vergangenen Mitgliedschaftsjahren bestehen.
Diese ausstehenden Beiträge können vom Verein eingefordert werden.
5. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, welche aus allen Mitgliedern des Vereins besteht, ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich,
auch per Email, durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung oder Übergabe des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels bzw. bei e-Mail-Versand das Sendedatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung als oberstes, Beschluss fassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind Jahresrechnung und Jahresbericht vorzulegen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder,
soweit das Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat eine Stimme.
Mitglieder unter 18 Jahre wählen einen Jugendsprecher, der unter 18 Jahre stimmberechtigt ist.
Eine Vertretung bei der Abgabe der Stimme oder Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren (z.B. schriftliche Abstimmung oder geheime Wahl) beschließen.
7. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
8. Die Protokollführung erledigt der Schriftführer. Ist der Schriftführer nicht verfügbar, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Dieser protokolliert die, von der Versammlung gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei besonderem Anlass kann auch vor Ablauf der Frist eine Neuwahl erfolgen.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mind. 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
7. Der Kassenwart ist mit den Finanzgeschäften des Vereins betraut und verwaltet das Vereinsvermögen.
Bei Einzelfallausgaben deren Wert über 200,-- (zweihundert) Euro liegen, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren drei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen,
diese durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
Die Prüfung muss rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand umgehend zu benachrichtigen.
§ 10 Satzungsänderung
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abstimmenden Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die, in Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüssen sind schriftlich,
in einer Beschlussmappe, niederzulegen und vom Schriftführer sowie einem Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schießsportes oder des traditionellen Brauchtums. V
orstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.02.2017 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 19.05.2017 in §7 Abs. 2 geändert (Nachtrag)
Hier folgt unser erstes Statut vom 28. Mai 1874