Bedürfnis für Sportschützen (§ 14 WaffG)
Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis für den Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG)
Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)
Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) - (§ 14 Abs. 6 WaffG)
Der Hinweis Text dazu, vom Landesschützenverein Sachsen-Anhalt 8Webseite, lässt sich leider nicht verlinken)
Neuer Antrag auf Fortbestand des Bedürfnisses vom 19.12.2025
Das Jahr 2026 nähert sich unaufhaltsam und mit dem Ablauf des Jahres 2025 endet eine Übergangsfrist zur Bedürfnisbescheinigung für Waffenbesitzer, die ihre erste Schusswaffe weniger als 10 Jahre bzw. sich im 10 Jahr haben. Bis zum 31.12.2025 konnte der Verein gem. Waffengesetz eine solche Bescheinigung ausstellen! Leider konnte weder der Landesschützenverband noch der Deutsche Schützenbund eine weitere Verlängerung der Übergangsfist beim Bundesministerium erwirken. Somit ist ab dem 01.01.2026 der zuständige Landesverband verantwortlich, eine solche Bescheinigung auszustellen.
Was gilt es zu beachten:
Zunächst muss die Waffenbehörde den WBK-Inhaber auffordern, eine Bescheinigung für das Fortbestehen des Bedürfnisses beizubringen.
(Vorher braucht kein WBK-Inhaber tätig werden!)
Dies geschieht im fünften sowie im zehnten Jahr, nach Erwerb der erstmaligen Waffe.
Der WBK-Inhaber füllt den "Antrag auf Bescheinigung über das Fortbestehen des Bürfnisses zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition" aus und sendet diese direkt zum Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. (Antragsformular untenstehehend).
Als Anlage werden folgende Dokumente mitgesendet:
- vollständige Kopien aller Waffenbesitzkarten
- Schießnachweise 24 Monate Rückwirkend zum Zugangszeitpunkt des behördlichen Schreibens
Aus den Schießnachweisen muss hervorgehen, dass der Antragsteller mit seinen eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen hat.
Beispielweise muss also das Kaliber übereinstimmen mit der eigenen Waffe in der WBK. Kreuzchen im Schießbuch unter der Rubrik Lang/Kurzwaffe ohne weitere Merkmale reichen nicht aus! Im Idealfall steht bei jedem Schießtermin ein Vermerk, ob es eine eigene Waffe oder eine Leihwaffe ist, welches von der zuständigen Standaufsicht bescheinigt wird.
Zunächst muss die Waffenbehörde den WBK-Inhaber auffordern, eine Bescheinigung für das Fortbestehen des Bedürfnisses beizubringen.
(Vorher braucht kein WBK-Inhaber tätig werden!)
Dies geschieht im fünften sowie im zehnten Jahr, nach Erwerb der erstmaligen Waffe.
Der WBK-Inhaber füllt den "Antrag auf Bescheinigung über das Fortbestehen des Bürfnisses zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition" aus und sendet diese direkt zum Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. (Antragsformular untenstehehend).
Als Anlage werden folgende Dokumente mitgesendet:
- vollständige Kopien aller Waffenbesitzkarten
- Schießnachweise 24 Monate Rückwirkend zum Zugangszeitpunkt des behördlichen Schreibens
Aus den Schießnachweisen muss hervorgehen, dass der Antragsteller mit seinen eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen hat.
Beispielweise muss also das Kaliber übereinstimmen mit der eigenen Waffe in der WBK. Kreuzchen im Schießbuch unter der Rubrik Lang/Kurzwaffe ohne weitere Merkmale reichen nicht aus! Im Idealfall steht bei jedem Schießtermin ein Vermerk, ob es eine eigene Waffe oder eine Leihwaffe ist, welches von der zuständigen Standaufsicht bescheinigt wird.
Für eine Prüfung von Lang- bzw. Kurzwaffen reicht ein Antrag aus.
Die Prüfung wird nach Eingang des Antrages beim Landesschützenverband zeitnah erfolgen und der Verband übersendet die Bescheinigung direkt an den Antragsteller zurück.
Die Prüfung ist mit einer Gebühr in Höhe von 30,- € analog eines Bedürfnisantrages festgelegt!
Die Prüfung ist mit einer Gebühr in Höhe von 30,- € analog eines Bedürfnisantrages festgelegt!
Nach Erhalt der Bescheinigung übermittelt der WBK-Inhaber diese an die zuständige Waffenbehörde.
Hinweis: Ersterwerb mehr als zehn Jahre:
Wer länger als zehn Jahre im Besitz einer Schusswaffe ist, muss weiterhin nur die Vereinsbescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft seines Vereines bei der Waffenbehörde erbringen. Hier wurde ebenfalls ein aktualisertes Formular entwickelt, welches bitte ab 2026 zu verwenden ist.
Wer länger als zehn Jahre im Besitz einer Schusswaffe ist, muss weiterhin nur die Vereinsbescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft seines Vereines bei der Waffenbehörde erbringen. Hier wurde ebenfalls ein aktualisertes Formular entwickelt, welches bitte ab 2026 zu verwenden ist.
Formulare:
(alle Formulare finden Sie auch bei uns in der Infothek)
- Antrag auf Bedürfnisbescheinigung Fortbestand für Mitglieder beim Landesverband (Ersterwerb unter 10 Jahre)
- Bedürfnisbescheinigung Fortbestand für Mitglieder durch den Verein (Ersterwerb über 10 Jahre)
(alle Formulare finden Sie auch bei uns in der Infothek)
- Antrag auf Bedürfnisbescheinigung Fortbestand für Mitglieder beim Landesverband (Ersterwerb unter 10 Jahre)
- Bedürfnisbescheinigung Fortbestand für Mitglieder durch den Verein (Ersterwerb über 10 Jahre)
Das Schießbuch, notwendige Inhalte ab 2026
Datum der Trainingseinheit
- Waffe und Waffenart (ab 2026 notwendig)
- Disziplin
- Schusszahl
- Schießstand
- Bestätigung durch die Standaufsicht
- Waffe und Waffenart (ab 2026 notwendig)
- Disziplin
- Schusszahl
- Schießstand
- Bestätigung durch die Standaufsicht
Neuerungen in der Bedürfnisprüfung §14 WaffG