Bedürfnis Nachweis - Schützengesellschaft 1702 Hoym e.V.

Menü
Direkt zum Seiteninhalt
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14 WaffG)


Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis für den Erwerb (§ 14 Abs. 2 und 3 WaffG)

Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG)

Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) - (§ 14 Abs. 6 WaffG)

Der Hinweis Text dazu, vom Landesschützenverein Sachsen-Anhalt 8Webseite, lässt sich leider nicht verlinken)

Neuer Antrag auf Fortbestand des Bedürfnisses vom 19.12.2025           
   
Das  Jahr 2026 nähert sich unaufhaltsam und mit dem Ablauf des Jahres 2025  endet eine Übergangsfrist zur Bedürfnisbescheinigung für Waffenbesitzer,  die ihre erste Schusswaffe weniger als 10 Jahre bzw. sich im 10 Jahr  haben. Bis zum 31.12.2025 konnte der Verein gem. Waffengesetz eine  solche Bescheinigung ausstellen! Leider konnte weder der  Landesschützenverband noch der Deutsche Schützenbund eine weitere  Verlängerung der Übergangsfist beim Bundesministerium erwirken. Somit  ist ab dem 01.01.2026 der zuständige Landesverband verantwortlich, eine  solche Bescheinigung auszustellen.

Was gilt es zu beachten:
Zunächst  muss die Waffenbehörde den WBK-Inhaber auffordern, eine Bescheinigung  für das Fortbestehen des Bedürfnisses beizubringen.
(Vorher braucht kein WBK-Inhaber tätig werden!)
Dies geschieht im fünften sowie im zehnten Jahr, nach Erwerb der erstmaligen Waffe.
Der  WBK-Inhaber füllt den "Antrag auf Bescheinigung über das Fortbestehen  des Bürfnisses zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten  Munition" aus und sendet diese direkt zum Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. (Antragsformular untenstehehend).
Als Anlage werden folgende Dokumente mitgesendet:
- vollständige Kopien aller Waffenbesitzkarten
- Schießnachweise 24 Monate Rückwirkend zum Zugangszeitpunkt des behördlichen Schreibens
Aus  den Schießnachweisen muss hervorgehen, dass der Antragsteller mit  seinen eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen hat.
Beispielweise  muss also das Kaliber übereinstimmen mit der eigenen Waffe in der WBK.  Kreuzchen im Schießbuch unter der Rubrik Lang/Kurzwaffe ohne weitere  Merkmale reichen nicht aus! Im Idealfall steht bei jedem Schießtermin  ein Vermerk, ob es eine eigene Waffe oder eine Leihwaffe ist, welches  von der zuständigen Standaufsicht bescheinigt wird.

Für eine Prüfung von Lang- bzw. Kurzwaffen reicht ein Antrag aus.
Die  Prüfung wird nach Eingang des Antrages beim Landesschützenverband  zeitnah erfolgen und der Verband übersendet die Bescheinigung direkt an  den Antragsteller zurück.
Die Prüfung ist mit einer Gebühr in Höhe von 30,- € analog eines Bedürfnisantrages festgelegt!
Nach Erhalt der Bescheinigung übermittelt der WBK-Inhaber diese an die zuständige Waffenbehörde.

Hinweis: Ersterwerb mehr als zehn Jahre:
Wer  länger als zehn Jahre im Besitz einer Schusswaffe ist, muss weiterhin  nur die Vereinsbescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft seines  Vereines bei der Waffenbehörde erbringen. Hier wurde ebenfalls ein  aktualisertes Formular entwickelt, welches bitte ab 2026 zu verwenden  ist.

Das Schießbuch, notwendige Inhalte ab 2026

Datum der Trainingseinheit
- Waffe und Waffenart (ab 2026 notwendig)
- Disziplin
- Schusszahl
- Schießstand
- Bestätigung durch die Standaufsicht

Neuerungen in der Bedürfnisprüfung §14 WaffG
Zurück zum Seiteninhalt